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JAR-FCL 1.245
(c) (1)
Klassenberechtigungen
für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und
Verlängerung
Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten sind für zwei Jahre gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablaufdatum der Gültigkeit. (1) Sämtliche Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und sämtliche Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber: (i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 mit einem anerkannten Prüfer in der entsprechenden Klasse ablegen; JAR-FCL 1.245
(f) (2)
Abgelaufene Berechtigungen (2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. |
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LuftPersV
§
41
Gültigkeit
der Lizenz, eingetragene Startarten und Klassenberechtigung für
Reisemotorsegler (1) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Startart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens 25 Starts und Landungen, davon mindestens je fünf Starts in den eingetragenen Startarten innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er die fehlenden Starts mit einem Fluglehrer oder unter Aufsicht eines Fluglehrers durchzuführen. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers zu bestätigen. (3) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung für Reisemotorsegler dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer sowie zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Reisemotorseglern enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf einem Reisemotorsegler oder, bei Inhabern der Lizenz für Privatflugzeugführer, auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. |
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LuftPersV
§
45
Gültigkeit
der Lizenz
(1) Die
Lizenz nach § 42 Abs. 6 (Luftsportgeräte)
wird unbefristet erteilt. Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 (aerodynamisch
gesteuerte Ultraleichtflugzeuge) und 5 (schwerkraftgesteuerte
Ultraleichtflugzeuge) wird mit einer Gültigkeitsdauer
von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen
erteilt. Eine Lizenz für Ultraleichtflugzeugführer ist nur
gültig in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.(2) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mindestens 12 Flugstunden auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Reisemotorseglern oder einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen enthalten sein. (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (4) Die Rechte einer Lizenz mit der eingetragenen Luftsportgeräteart dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber einer Lizenz für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, für Hängegleiter und Gleitsegel und andere vergleichbare Luftsportgeräte sowie für Sprungfallschirme eine ausreichende fliegerische Übung aufweist. Die Einzelheiten werden vom Beauftragten entsprechend § 42 Abs. 2 festgelegt. (5) Die Lizenz nach § 42 Abs. 4 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt.“ |
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LuftPersV
§
49
Gültigkeit und
Verlängerung der Lizenz
(1) Die Lizenz nach § 46 Abs.
1 wird unbefristet erteilt. Die Lizenz für Freiballonführer
ist
nur gültig in Verbindung mit einem gültigen
Tauglichkeitszeugnis
nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.(2) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 wird mit einer Gültigkeitsdauer von 60 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen einschließlich der Vorlage eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich im Übrigen nach der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach § 24d der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (3) Die Rechte aus einer Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber
(4) Die Lizenz nach § 46 Abs. 5 kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 2 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt. |
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LuftPersV
§
4
Gültigkeit
der Lizenz und der Klassenberechtigungen
(1) Die
Lizenz nach § 1 wird für einen Zeitraumr von 60
Monaten ausgestellt. Die Klassenberechtigung, für die
der Bewerber ausgebildet worden
ist und die Prüfung abgelegt hat, wird in den Luftfahrerschein
eingetragen. (2) Die Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zwölf Flugstunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen, Reisemotorseglern oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den zwölf Flugstunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer, zwölf Starts und zwölf Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, enthalten sein. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer mit der erforderlichen Klassenberechtigung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen. (3) Die Lizenz nach § 3 Abs. 1 kann um die Gültigkeit nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorlegt. |
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JAR-FCL 1.355
FI(A) -
Verlängerung und Erneuerung
(a)
Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der
Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:(1) Mindestens 50 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, TRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 15 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung (FI(A)). Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auch auf die Lehrberechtigung (FI(A)) für Instrumentenflug erstrecken, müssen von diesen 15 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein; (2) Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle genehmigten FIFortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI(A)); (3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer FIE(A) unter Verwendung des Prüfungsnachweises gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung (FI(A)). (c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) erfüllen. |
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JAR-FCL 1.385
(Siehe
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung: (1) (i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit als CRI(SPA) ausgeübt haben; (ii) wenn der Bewerber die Rechte eines CRI(SPA) sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, midestens fünf Stunden auf einmotorigen und fünf Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen im Rahmen der zehnstündigen Flugausbildung in der erforderlichen Funktion durchführen oder (2) eine Auffrischungsschulungstätigkeit durchführen, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt; oder (3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben. (b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung: (1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt; und (2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben. |
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LuftPersV
§96
Erteilung,
Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der
Berechtigungen
(1) Die
Berechtigungen nach den §§ 88, 88a, 89, 94, 95 und 95a werden
mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren durch Eintragung im
Luftfahrerschein erteilt.(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 oder der Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer oder Hubschrauberführer nach JAR-FCL 1 oder 2 deutsch mit Lehrberechtigung ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf Luftfahrzeugen derjenigen Art und derjenigen Muster auszubilden, einzuweisen oder vertraut zu machen, die er nach der der Berechtigung zugrunde liegenden Lizenz selbst verantwortlich führen oder bedienen darf und auf denen er mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen hat. Die Berechtigung kann auf Luftfahrzeuge bestimmter Muster und auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden. (3) Inhaber einer Berechtigung nach den §§ 88, 88a, 89, 95 und 95a sind auch zur Ausbildung im Kunstflug, zum Streuen und Sprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen, zur Anleitung im Schleppflug und im Wolkenflug berechtigt, sofern sie selbst Inhaber der betreffenden Berechtigung sind und eine ausreichende Erfahrung nach Erwerb der betreffenden Berechtigung nachgewiesen haben. Die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern im Kunstflug erstreckt sich auf Motorsegler, sofern der Inhaber der Berechtigung auch zur Führung von Motorseglern berechtigt ist. Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsprüfung anordnen. (4) Eine Berechtigung nach den §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a kann um die Gültigkeitsdauer nach Absatz 1 verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre zumindest zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: 1. 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach den §§ 88a, 89 und 95a, 10 Fahrstunden als Inhaber einer Berechtigung nach § 94 oder § 95, 2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten 12 Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung, 3. erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.“ |
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JAR-FCL
1.040 bzw 3.040
Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit (a) Der
Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz,
Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht
ausüben, wenn er eine Einschränkung seiner
Tauglichkeit feststellt, aus
der sich Zweifel an der sicherenAusübung dieser Rechte ergeben
könnten.
(b) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen keine verschreibungspflichtigen oder nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher sind, dass die Arzneimittel oder Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen. (c) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 haben in folgenden Fällen unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen: (1) Ambulanz oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden oder(d) Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen, die (1) |