Zu der Frage des
verantwortlichen Piloten gibt zunächst §4 Abs 4 LuftVG Auskunft:
§4 Abs 4 LuftVG
(4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von
Gemäß verschiedener
Kommentierungen gelten hierbei als Übungs- und Prüfungsflüge in Begleitung von
In §2 Abs 2 LuftVO werden
Übungsflüge, so auch vom Halter oft geforderte Checkflüge oder vom Piloten
erbetene Flüge zur Nachschulung bei Unsicherheiten nicht explizit erwähnt, so
daß sich die Frage stellt, ob die Ausnahme bei Ausbildungsflügen auch für Flüge
gilt, bei denen der Übende ebenfalls das Luftfahrzeug verantwortlich führen
darf aber der
§2 Abs 2-4
LuftVO
(2)
Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen
Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen
Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und
Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes
bestimmt hat.
(3)
(4) Ist eine Bestimmung entgegen der
Vorschrift des Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwortlich, der
das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus
führt. Ist in dem Flughandbuch oder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs
der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders bezeichnet,
gilt
1. bei Flugzeugen, Motorseglern und
Segelflugzeugen mit nebeneinander angeordneten Sitzen der linke Sitz,
2. bei Flugzeugen, Motorseglern und
Segelflugzeugen mit hintereinander angeordneten Sitzen der beim Alleinflug
einzunehmende Sitz,
3. bei Drehflüglern der rechte Sitz
als der Sitz des verantwortlichen
Luftfahrzeugführers.
Es wird daher in den
meisten Fällen empfohlen, daß bei Übungsflügen, bei denen eine Wahl bei der
Bestimmung des verantwortlichen Piloten besteht, der
Diese Empfehlung entspricht
auch der Argumentation zu Überprüfungsflügen mit Sachverständigen in der NFL II-61/91 (0.5MB)
Zur Dokumentation von diesen
Flügen gilt folgende Regelung bei Flügen gemäß LuftPersV
§ 124 LuftPersV
Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen
Als Flugzeiten für den Erwerb, die Erweiterung, den
Nachweis für die Ausübung der Rechte aus der Lizenz, Verlängerung oder
Erneuerung einer Lizenz für Privatluftfahrzeugführer, Segelflugzeugführer,
Luftsportgeräteführer, Freiballonführer oder Luftschiffführer werden, sofern in
dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, voll angerechnet:
1. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung und bei
vorgeschriebenen Übungsflügen sowie Flugzeit als Schüler mit
2.
Flugzeit als Prüfer und als Bewerber bei praktischen
Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.
Hiernach kann bei nicht
vorgeschriebenen Übungsflügen nur der verantwortliche Flugzeugführer (nach
obiger Diskussion wohl meist der
In
Bei Flügen mit
Bei Flügen gemäß JAR-FCL
gelten folgende Regeln zur Aufzeichnung von Flugzeiten:
JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von
Flugzeiten
(c)
Eintragung von Flugzeiten
(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot
(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in denen er als
verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
eintragen.
(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle Alleinflugzeiten oder
Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten
gegengezeichnet wird.
(iii) Der Inhaber einer
Lehrberechtigung kann alle Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in
einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(iv) Der Inhaber einer Anerkennung als Prüfer kann alle Flugzeiten, in denen er
einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als
Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.
(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des verantwortlichen Piloten als
verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist, für das durch die
Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung
von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als
verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS
(siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.
(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am selben Tag durch, bei
denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den
aufeinanderfolgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese
Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.
(2) Flugzeit als Kopilot
Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt, kann alle
Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die
Bedingungen, unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird, eine
Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als
Kopilot eintragen.
(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug Ein Kopilot zur Ablösung im
Reiseflug kann alle Flugzeiten, in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt,
als Flugzeit als Kopilot eintragen.
(4) Ausbildungszeit
Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder
Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung,
Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise
berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu
bestätigen.
(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die
Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt, kann ein
Kopilot Flugzeit als PICUS als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen,
wenn alle Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug
so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus
Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.
Hiernach kann ein
Es gilt für jedes
Besatzungsmitglied die Regelung, die seiner Lizenz entspricht. So muß etwa der
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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