26.8.07
Die aktuellen
Regelwerke machen es relativ schwierig, sicherzustellen, dass man zu der
ausgeübten Flugtätigkeit auch berechtigt ist. Zur Überwachung der eigenen Flugberechtigung
oder der Flugberechtigungen der Vereinsmitglieder biete ich hier zwei
Hilfsmittel an, die sich inzwischen schon bei zahlreichen Piloten und Vereinen
bewährt haben. Sie wurden seit ihrer ersten Veröffentlichung anfang 2004 noch
durch genauere Formulierungen und viele Erläuterungen erweitert.
Eine Checkliste, an hand
derer ein Pilot überprüfen kann, ob er für einen Flug alle persönlichen
Vorraussetzungen erfüllt. Angehängt daran sind eine Auswahl von diesbezüglichen
Passagen aus den Regelwerken LuftPersV und JAR-FCL.
Ein Erfassungsformular, mit
dem der aktuelle Status eines Piloten erfasst werden kann. Dieses stellt zum
einen eine Hilfestellung zur Selbstkontrolle für den Piloten dar, eine
Übersicht über seinen aktuellen Status zu bekommen und ermöglicht es dem
Verein/Halter den Status der Piloten zu erfassen, die die Luftfahrzeuge des
Halters nutzen.
Das Luft
Verkehrsgesetz verplichtet Luftfahrzeughalter, sicherzustellen, daß nur
berechtigte Personen ihre Luftfahrzeuge führen.
|
§ 33 LuftVG [Ersatzpflicht des Halters, Schwarzflug] (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet,
sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die
Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die
Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen
Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet
diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters,
so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben
bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung
des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist
jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt
oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter
zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. § 60 LuftVG [Weitere Straftatbestände] (1) Wer 1.
ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr
zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen
Luftfahrzeugs gestattet, 2.
ein Luftfahrzeug
ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter
eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese
Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, 3.
praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung
nach § 5 Abs. 3 erteilt, 4.
als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet, 5.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder
Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als
gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert, 6.
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder
Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind,
ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich
trägt, 7.
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte
betreibt, 8.
entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten
Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen
auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. |
Es gibt keine verbindlichen Regelungen, welche Maßnahmen
ein Halter tatsächlich ergreifen muß, um sich abzusichern.
Einige Vereinsvorstände sind folgenden Weg zwecks
Absicherung Ihrer Verantwortung laut LuftVG gegangen:
Frank-Peter
Schmidt-Lademann